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Satzung für den "Gewerbeverein Hilpoltstein e.V."

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§ 1 Namen, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen "Gewerbeverein Hilpoltstein e.V."
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hilpoltstein und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwabach eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Zweck des Vereins ist es, alle am Wohle der Stadt Hilpoltstein interessierten Kräfte, insbesondere des Handels, des Handwerks, des Gewerbes, der Industrie, der städtischen Behörden, der Vereine und sonstigen Institutionen zu unterstützen und dadurch die Stadt als Wirtschafts- und Fremdenverkehrsstandort zu fördern. Dabei soll die Lebensqualität, das Kulturleben und die Besucherfrequenz gesteigert werden.
2.2 Alle Aktivitäten sollen unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten unabhängig und nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit erfolgen.
2.3 Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken sowie durch Förderung und Durchführung geeigneter Maßnahmen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt, eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Alle Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2.4 Alle Mitglieder der in § 5 genannten Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
3.1 Die ordentliche Mitgliedschaft beim Verein können alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie alle sonstigen Vereinigungen, die am Vereinszweck interessiert sind, erwerben.
3.2 Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Sie haben insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
3.3 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
3.4 Neben den ordentlichen Mitgliedern können unter 3.1 genannte Personen oder Vereinigungen dem Verein auch als Fördermitglieder beitreten. Diese haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dürfen jedoch kein Stimmrecht ausüben.
3.5 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Im Falle der Liquidation einer Firma bzw. des Todes eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft auch ohne Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres.
3.6 Mitglieder, die dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder mit der Zahlung der Beiträge trotz Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Beiträge
4.1 Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
4.2 Beiträge bzw. Umlagen für bestimmte Maßnahmen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen und festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein bekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
6.2 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 
a) Wahl des Vorstandes und des Beirates,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
d) Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
f) Festsetzung des Beitrages und der Beitragsordnung,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
h) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
6.3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6.4 Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Änderungen der Ziffer 7.1 sind nur mit Zustimmung des Mitgliedes der Stadt Hilpoltstein zulässig, solange die Stadt Hilpoltstein Vereinsmitglied ist.
6.5 Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so wählt die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Der Vorstand zählt bis zu 10 Mitglieder und besteht aus:
 
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) bis zu 6 weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer).
  Ein Vorstandssitz ist mit einem vom Bürgermeister bestimmten Vertreter der Stadt Hilpoltstein zu besetzen, zwei weitere mit Vertretern des Einzelhandels.
Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
7.2 Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
den ersten Vorsitzenden
oder den zweiten Vorsitzenden
und den Schatzmeister.
7.2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, in der alle wesentlichen Angelegenheiten - Aufstellung des Haushaltsplanes, Führung der Geschäfte, Begleitung und Kontrolle der Maßnahmen, Erstellung des Jahresberichtes usw. - geregelt sind.
7.3 Alle Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Vorstandssitzungen beruft der Vorsitzende unter Wahrung einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens fünf
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7.4 Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.
7.5 Der Vorstand kann sachverständige Berater ohne Stimmrecht zu seinen Vorstandssitzungen hinzuziehen.
7.6 Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben Fachausschüsse einrichten, an denen auch Personen oder Institutionen mitwirken, die nicht Vereinsmitglied sind. Jedem Fachausschuss muss ein Mitglied des Vorstandes angehören.
§ 8 Beirat
8.1 Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes berufen.
8.2 Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vereins nach innen und außen durch Beratung und Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.
8.3 Der Beirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Zur Mitgliedschaft im Beirat lädt der Vorstand Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung und den gesellschaftlich relevanten Gruppen und Institutionen ein.
8.4 Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, der als direkter Ansprechpartner gegenüber der Vorstandschaft fungiert. Der Beirat berät in Sitzungen, die vom Vorstand turnusmäßig mindestens einmal jährlich einberufen werden. Ziffer 7.5 gilt entsprechend.
§ 9 Rechnungsprüfung
9.1 Die zwei in Ziffer 6.2 e) genannten Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von mindestens drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis zu berichten.

Der Vorstand kann auch eine jährliche Rechnungsprüfung veranlassen.
9.2 Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
9.3 Anstelle der Wahl von Rechnungsprüfern kann die Mitgliederversammlung auch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen.
§ 10 Auflösung des Vereins
  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in Ziffer 6.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Hilpoltstein mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dieses ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.
§ 11 Gerichtsstand
  Gerichtsstand in allen Fällen ist Hilpoltstein.
   
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