| § 1 Namen, Sitz, Geschäftsjahr |
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| 1.1 |
Der Verein trägt
den Namen "Gewerbeverein Hilpoltstein e.V." |
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| 1.2 |
Der Verein hat seinen Sitz in Hilpoltstein
und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwabach
eingetragen. |
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| 1.3 |
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
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| § 2 Vereinszweck |
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| 2.1 |
Zweck des Vereins ist es, alle am
Wohle der Stadt Hilpoltstein interessierten Kräfte,
insbesondere des Handels, des Handwerks, des Gewerbes,
der Industrie, der städtischen Behörden, der
Vereine und sonstigen Institutionen zu unterstützen
und dadurch die Stadt als Wirtschafts- und Fremdenverkehrsstandort
zu fördern. Dabei soll die Lebensqualität, das
Kulturleben und die Besucherfrequenz gesteigert werden. |
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| 2.2 |
Alle Aktivitäten sollen unter
Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen
und beruflichen Gesichtspunkten unabhängig und nach
dem Grundsatz der Freiwilligkeit erfolgen. |
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| 2.3 |
Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich
und unmittelbar durch eigenes Wirken sowie durch Förderung
und Durchführung geeigneter Maßnahmen. Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt, eine Gewinnerzielung
ist nicht beabsichtigt. Alle Mittel dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. |
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| 2.4 |
Alle Mitglieder der in § 5 genannten
Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. |
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| § 3 Erwerb und
Verlust der Mitgliedschaft |
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| 3.1 |
Die ordentliche Mitgliedschaft beim
Verein können alle natürlichen Personen, alle
juristischen Personen des privaten und öffentlichen
Rechts sowie alle sonstigen Vereinigungen, die am Vereinszweck
interessiert sind, erwerben. |
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| 3.2 |
Alle ordentlichen Mitglieder haben
das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung
des Vereins mitzuwirken. Sie haben insbesondere das Recht,
an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht
auszuüben. |
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| 3.3 |
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist
schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand ohne Angabe von Gründen. |
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| 3.4 |
Neben den ordentlichen Mitgliedern
können unter 3.1 genannte Personen oder Vereinigungen
dem Verein auch als Fördermitglieder beitreten. Diese
haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
dürfen jedoch kein Stimmrecht ausüben. |
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| 3.5 |
Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Ende des Geschäftsjahres. Im Falle der Liquidation
einer Firma bzw. des Todes eines Mitgliedes erlischt die
Mitgliedschaft auch ohne Kündigung zum Ende eines
Geschäftsjahres. |
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| 3.6 |
Mitglieder, die dem Zweck des Vereins
zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen
oder mit der Zahlung der Beiträge trotz Mahnung mehr als drei Monate im
Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
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| § 4 Beiträge |
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| 4.1 |
Die Mitgliedsbeiträge werden
in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten
und von der Mitgliederversammlung zu beschließen
ist. |
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| 4.2 |
Beiträge bzw. Umlagen für
bestimmte Maßnahmen werden von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen und festgesetzt. |
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| § 5 Organe des
Vereins |
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Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat |
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| § 6 Mitgliederversammlung |
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| 6.1 |
Die Mitgliederversammlung wird
vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach
Absendung der Ladung an die dem Verein bekannte Adresse.
Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach
Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel
der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. |
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| 6.2 |
Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben: |
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| a) |
Wahl des Vorstandes
und des Beirates, |
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| b) |
Entlastung des Vorstandes, |
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| c) |
Entgegennahme und Genehmigung
des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses, |
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| d) |
Genehmigung des Haushaltsplanes, |
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| e) |
Wahl von zwei Rechnungsprüfern, |
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| f) |
Festsetzung des Beitrages und
der Beitragsordnung, |
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| g) |
Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins, |
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| h) |
sonstige Angelegenheiten, die
nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung
vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand
der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt. |
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| 6.3 |
Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. |
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| 6.4 |
Zu Satzungsänderungen und
zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit
von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Änderungen
der Ziffer 7.1 sind nur mit Zustimmung des Mitgliedes der
Stadt Hilpoltstein zulässig, solange die Stadt Hilpoltstein
Vereinsmitglied ist. |
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| 6.5 |
Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
erstellen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist. |
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| § 7 Vorstand |
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| 7.1 |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand
bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so
wählt die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand zählt bis zu 10 Mitglieder und besteht aus: |
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| a) |
dem ersten Vorsitzenden, |
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| b) |
dem zweiten Vorsitzenden, |
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| c) |
dem Schriftführer, |
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| d) |
dem Schatzmeister, |
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| e) |
bis zu 6 weiteren Vorstandsmitgliedern
(Beisitzer). |
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Ein Vorstandssitz ist mit einem vom
Bürgermeister bestimmten Vertreter der Stadt Hilpoltstein
zu besetzen, zwei weitere mit Vertretern des Einzelhandels.
Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und
im Vorstand. |
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| 7.2 |
Der
Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich
vertreten durch
den ersten Vorsitzenden
oder den zweiten Vorsitzenden
und den Schatzmeister. |
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| 7.2 |
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen
sind. Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der
Vorstand eine Geschäftsordnung, in der alle wesentlichen
Angelegenheiten - Aufstellung des Haushaltsplanes, Führung
der Geschäfte, Begleitung und Kontrolle der Maßnahmen,
Erstellung des Jahresberichtes usw. - geregelt sind. |
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| 7.3 |
Alle Beschlüsse und Entscheidungen
des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Vorstandssitzungen beruft der Vorsitzende unter Wahrung
einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich
ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen und mindestens fünf
Vorstandsmitglieder anwesend sind. |
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| 7.4 |
Der Vorstand kann einen hauptamtlichen
Geschäftsführer bestellen. |
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| 7.5 |
Der Vorstand kann sachverständige
Berater ohne Stimmrecht zu seinen Vorstandssitzungen hinzuziehen. |
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| 7.6 |
Der Vorstand kann zur Verfolgung
der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben
Fachausschüsse einrichten, an denen auch Personen
oder Institutionen mitwirken, die nicht Vereinsmitglied
sind. Jedem Fachausschuss muss ein Mitglied des Vorstandes
angehören. |
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| § 8 Beirat |
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| 8.1 |
Der Beirat wird
von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
berufen. |
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| 8.2 |
Der Beirat unterstützt die
Tätigkeit des Vereins nach innen und außen durch
Beratung und Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes. |
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| 8.3 |
Der Beirat besteht aus höchstens
zehn Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören.
Zur Mitgliedschaft im Beirat lädt der Vorstand Verantwortungsträger
aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung und den gesellschaftlich
relevanten Gruppen und Institutionen ein. |
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| 8.4 |
Der Beirat wählt aus seinen
Reihen einen Vorsitzenden, der als direkter Ansprechpartner
gegenüber der Vorstandschaft fungiert. Der Beirat
berät in Sitzungen, die vom Vorstand turnusmäßig
mindestens einmal jährlich einberufen werden. Ziffer
7.5 gilt entsprechend. |
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| § 9 Rechnungsprüfung |
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| 9.1 |
Die zwei in Ziffer 6.2 e) genannten
Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von mindestens drei Jahren gewählt.
Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Sie haben nach
freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen
Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über
die Entlastung des Vorstandes beschließt, und dem
Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen
und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis
zu berichten.
Der Vorstand kann auch eine jährliche Rechnungsprüfung veranlassen. |
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| 9.2 |
Der Vorstand ist verpflichtet,
auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen
zur Einsichtnahme vorzulegen. |
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| 9.3 |
Anstelle der Wahl von Rechnungsprüfern kann die Mitgliederversammlung
auch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen. |
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| § 10 Auflösung
des Vereins |
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Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer Mitgliederversammlung mit der in Ziffer 6.4
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und
der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung
der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen
gelten die Bestimmungen des BGB. Sollte zum Zeitpunkt der
Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein,
so ist dieses der Stadt Hilpoltstein mit der Zweckbestimmung
zu übergeben, dieses ausschließlich im Sinne
des Vereinszwecks zu verwenden. |
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| § 11 Gerichtsstand |
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Gerichtsstand in allen Fällen
ist Hilpoltstein. |